• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Datum
    09.03.2011
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 10.200/11-001

Rechtsaufsicht ORF

Die KommAustria hat gemäß § 31 Abs. 15 iVm § 31 Abs. 11 und 14 ORF-Gesetz festgestellt, dass der Österreichische Rundfunk im Jahr 2010 die Bedingungen für die Abgeltung des durch Befreiungen nach § 31 Abs. 10 ORF-G entstehenden Entfalls des Programmentgelts erfüllt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.

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