Dem Österreichischen Rundfunk (ORF) wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1 TKG 2003 die Bewilligung zur Änderung der Programmzubringung der in dem beiliegenden technischen Anlageblatt Nr. 1 beschriebenen Funkanlage erteilt. Das beiliegende technische Anlageblatt (Beilagen 1) bildet einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Dem Österreichischen Rundfunk (ORF) wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den beiliegenden technischen Anlageblättern Nr. 2 und 3 beschriebenen Funkanlagen für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides erteilt. Die beiliegenden technischen Anlageblätter (Beilagen 2 und 3) bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA