Auf Antrag der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 und 5 Telekommunikationsgesetz 2003 die durch den Bescheid der KommAustria vom 19.08.2014, KOA 1.011/14-014, der Antragstellerin erteilte Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk, betreffend die Funkanlage Funkstelle BAD ISCHL, Standort Katrin, Frequenz 107,9 MHz, dahingehend geändert, dass die darin enthaltene Bewilligung nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes gilt
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Der Bescheid wurde durch den rechtskräftigen Bescheid der KommAustria vom 24.02.2016, KOA 1.011/16-017, berichtigt.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA