Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk (ORF) gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG in Verbindung mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF am 01.07.2014 in der Sendung „Morning Show“ im Hörfunkprogramm FM4 die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G jeweils dadurch verletzt hat, dass er
a) um ca. 07:48 Uhr einen Werbespot für das „Harvest of Art Festival“ ausgestrahlt hat, ohne diesen am Anfang durch ein akustisches Mittel eindeutig vom vorangehenden redaktionellen Programm zu trennen; sowie
b) um ca. 08:24 Uhr einen Werbespot für die CD „FM4 Sound Selection Vol. 30“ ausgestrahlt hat, ohne diesen am Anfang durch ein akustisches Mittel eindeutig vom vorangehenden redaktionellen Programm zu trennen.
Anmerkung: Spruchpunkt 1.a) wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgeändert.
Mit Erkenntnis vom 18.09.2015, GZ W194 2011411-1/6E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet ab.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA