• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    12.11.2014
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 1.850/14-016

Verletzung werberechtlicher Vorschriften des ORF-Gesetzes

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk (ORF) gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG in Verbindung mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF am 01.07.2014 in der Sendung „Morning Show“ im Hörfunkprogramm FM4 die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G jeweils dadurch verletzt hat, dass er

a) um ca. 07:48 Uhr einen Werbespot für das „Harvest of Art Festival“ ausgestrahlt hat, ohne diesen am Anfang durch ein akustisches Mittel eindeutig vom vorangehenden redaktionellen Programm zu trennen; sowie
b) um ca. 08:24 Uhr einen Werbespot für die CD „FM4 Sound Selection Vol. 30“ ausgestrahlt hat, ohne diesen am Anfang durch ein akustisches Mittel eindeutig vom vorangehenden redaktionellen Programm zu trennen.

Anmerkung: Spruchpunkt 1.a) wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgeändert.

Mit Erkenntnis vom 18.09.2015, GZ W194 2011411-1/6E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet ab.

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