Die KommAustria hat den Antrag des A gemäß §§ 36 Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 2 sowie § 37 ORF-G iVm § 8 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Der BKS hat mit Bescheid vom 11.09.2013, GZ 611.808/0009-BKS/2013, die Berufungen gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF