Aufgrund des Antrages der LT1 Privatfernsehen GmbH wird gemäß § 10 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass auch nach Abtretung der 20 % der Geschäftsanteile der F.X. Hirtreiter GmbH, der 30 % der Geschäftsanteile der Holzhey Privatstiftung und der 50 % der Geschäftsanteile der wootoo Medien Beteiligungs GmbH an die OÖ Beteiligungsgesellschaft mbH & Co OG weiterhin den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sowie der §§ 10 und 11 AMD-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA