1. Der Beschwerde der Russmedia Verlag GmbH gegen den ORF wegen behaupteter Verletzung des ORF-G wurde hinsichtlich des Verstoßes gegen das Auftrittsverbot von Moderatoren von Nachrichtensendungen in der kommerziellen Kommunikation im Fernsehprogramm ORF 2 Vorarlberg,
a. soweit sich diese gegen die Sponsorhinweise zugunsten von
„eleventy by Sagmeister“ und „Präg Dornbirn - Juwelen, Uhren, Optik“ in der Sendung „Vorarlberg Wetter“ am 10.09.2017,
„Seeberger Sebis“ und „Präg Dornbirn - Juwelen, Uhren, Optik“ in der Sendung „Vorarlberg Wetter“ am 12.9.2017,
„Wolford“ in der Sendung „Vorarlberg Wetter“ am 13.9.2017,
„Wolford“ und „Präg Dornbirn - Juwelen, Uhren, Optik“ in der Sendung „Vorarlberg Wetter“ am 14.9.2017,
„Modehaus Walser Hohenems“ und „Präg Dornbirn - Juwelen, Uhren, Optik“ in der Sendung „Vorarlberg Wetter“ am 15.9.2017,
„Modehaus Walser Hohenems“ und „Präg Dornbirn - Juwelen, Uhren, Optik“ in der Sendung „Vorarlberg Wetter“ am 16.9.2017
gerichtet haben, gemäß § 35, § 36 Abs. 1 Z 1 lit. c und § 37 Abs. 1 ORF-G Folge gegeben und festgestellt, dass der ORF die Bestimmung des § 13 Abs. 2 ORF-G dadurch verletzt hat, indem er Personen, die regelmäßig Nachrichtensendungen vorstellen, in der kommerziellen Kommunikation auftreten ließ;
b. soweit sich die Beschwerde gegen die Verletzungen des § 13 Abs. 2 ORF-G durch Verstoß gegen das Auftrittsverbot von Moderatoren von Nachrichtensendungen in der kommerziellen Kommunikation in der Sendung „Vorarlberg Wetter“ am 11.09.2017 im Fernsehprogramm ORF 2 Vorarlberg gerichtet haben, wurde diese gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. c und § 37 Abs. 1 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
2. Aufgrund der Beschwerde der Russmedia Verlag GmbH gegen den ORF wegen behaupteter Verletzung des ORF-G hat die KommAustria gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. c und § 37 Abs. 1 ORF-G festgestellt, dass der ORF den Sponsorhinweis der Firma „Intersport Schruns - Bürs - Rankweil - Dornbirn“ während der Sendung „Vorarlberg Wetter“ am 15.09.2017 im Fernsehprogramm ORF 2 Vorarlberg ausgestrahlt hat und dadurch die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G verletzt hat.
3. Im Übrigen wurde die Beschwerde wegen behaupteter Verletzung des ORF-G, soweit sie gegen
a. die Verletzungen des § 14 Abs. 5 ORF-G durch Ausstrahlung nicht gemäß § 14 Abs. 5a ORF-G privilegierter Werbung durch die Sendungen „Wertvoll fürs Land“ am 10.09.2017, „Modisch Unterwegs“ am 11.09.2017, 13.09.2017 und 16.09.2017, „Lösungen rund ums Wohnen“ am 12.09.2017 und 14.09.2017 und „Immobilien Tipps“ am 15.09.2017 um jeweils ca. 18:58 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 Vorarlberg,
b. die Verletzungen des § 17 Abs. 3 ORF-G durch Sponsoring der Nachrichtensendungen „Vorarlberg Heute“ am 10.09.2017, 11.09.2017, 12.09.2017, 13.09.2017, 14.09.2017, 15.09.2017 und 16.09.2017 im Fernsehprogramm ORF 2 Vorarlberg
gerichtet war, gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. c und § 37 Abs. 1 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Das BVwG hat die vom ORF sowie von der Russmedia Verlag GmbH gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerden mit Erkenntnis, W271 2201721-1/18E, W271 2203578-1/18E, vom 13.02.2020 abgewiesen.
Das BVwG hat über den Antrag des ORF der erhobenen Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung mit Beschluss, W271 2201721-1/20E, W271 2203578-1/20E, vom 06.04.2020 zuerkannt.
Der VwGH hat die Revision der Russmedia Verlag GmbH mit Beschluss, Ra 2020/03/0047-3, vom 22.07.2020 zurückgewiesen.
Der VwGH hat die Revision des ORF mit Beschluss, Ra 2020/03/0041-3, vom 22.07.2020 zurückgewiesen.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA