Mit diesem Bescheid wurde der Anträge der ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH, die KommAustria möge gemäß § 62 PrTV-G feststellen, die Stadtwerke Judenburg AG habe gegen Vertrag und gegen die Bestimmung des § 20 PrTV-G verstoßen, sowie der Antrag gemäß § 63 PrTV-G auf Einleitung eines Untersagungsverfahrens gegenüber der Stadtwerke Judenburg AG "als Kabelrundfunkveranstalterin" bzw eines Verfahrens "zum Entzug der Lizenz zur Ausstrahlung von Kabel-TV" zurückgewiesen. Die Stadtwerke Judenburg AG betätigt sich als Kabelnetzbetreiber, verstanstaltet jedoch kein Kabelrundfunkprogramm. Die Anträge der ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH waren als unzulässig zurückzuweisen, da solche Verfahren nur gegen Rundfunkveranstalter geführt werden können.
Der Bundeskommunikationssenat hat die Entscheidung mit Bescheid vom 06.03.2003, GZ. 611.191/001-BKS/2002, bestätigt. Sie ist damit rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G