Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG iVm § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die LT 1 Privatfernsehen GmbH am 09.09.2020 von 17:30 bis 19:30 Uhr im über Satellit verbreiteten Fernsehprogramm „LT1“
a) die Bestimmung des § 37 Abs. 4 AMD-G verletzt hat, indem sie eine Sendung zur politischen Information ausgestrahlt hat, welche unzulässigerweise von „Gmundner Milch“, „HappyFit“ und „Herzenstochter“ finanziell unterstützt worden ist,
b) die Bestimmung des § 31 Abs. 2 AMD-G verletzt hat, indem sie Schleichwerbung für „HappyFit“ und „Le Burger“ ausgestrahlt hat, und
c) die Bestimmung des § 32 Abs. 1 AMD-G verletzt hat, indem eine Moderatorin, die regelmäßig in Nachrichtensendungen auftritt, in einem Sponsorhinweis aufgetreten ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA