• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    09.05.2022
  • Unterkategorie
    Sonstiges
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.950/22-070

Zurückweisung einer Anzeige betreffend audiovisuelle Mediendienste auf Abruf

Die KommAustria hat die Anzeige von A vom 16.10.2020 betreffend
· den unter https://www.youtube.com/channel/UCxu7jDLz_D1oFNPuZTRcHrA/videos bereitgestellten YouTube-Kanal „GPH Media“
· den unter https://www.facebook.com/gpheishockey/videos/?ref=page_internal bereitgestellten Facebook-Kanal „GPH Media“ sowie
· den unter https://www.twitch.tv/gph_media bereitgestellten Twitch-Kanal (Livestream) „gph_media“
gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 AMD-G zurückgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen