Die KommAustria hat die Anzeige von A vom 16.10.2020 betreffend
· den unter https://www.youtube.com/channel/UCxu7jDLz_D1oFNPuZTRcHrA/videos bereitgestellten YouTube-Kanal „GPH Media“
· den unter https://www.facebook.com/gpheishockey/videos/?ref=page_internal bereitgestellten Facebook-Kanal „GPH Media“ sowie
· den unter https://www.twitch.tv/gph_media bereitgestellten Twitch-Kanal (Livestream) „gph_media“
gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 AMD-G zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA