Der Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH werden gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 12 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 die Übertragungskapazität „YBBS 104,3 MHz“ mit den in den Beilagen 1a und 1b beschriebenen Sendestandorten „YBBS DONAU 2 (Ybbser Berg) 104,3 MHz“ und „YBBS DONAU 3 (Blindenmarkt) 104,3 MHz“ sowie die in Beilage 2 beschriebene Übertragungskapazität „MELK 2 (Schrattenbruck) 102,0 MHz“ zur Erweiterung des mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 11.04.2011, KOA 1.192/11-003, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 03.12.2018, KOA 1.192/18-029, zugeordneten Versorgungsgebietes „Wien 102,5 MHz“ zugeordnet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der veröffentlichte Bescheid entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA