• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    13.02.2015
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/15-008

Ermahnung wegen Falschmeldung

Die Beschuldigte hat als Geschäftsführerin der XY GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche dieses Rechtsträgers, zu verantworten, im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß § 2 Abs. 1 Medienkooperations- und -förderungs- Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011 idF BGBl. I Nr. 6/2015, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle unter der Rubrik „Name des Mediums“ durch die Eingabe der Bezeichnung

Regionalmedien Austria

eine Bekanntgabe veranlasst zu haben, deren Unrichtigkeit insofern offensichtlich ist, als es sich bei der genannten Bezeichnung nicht um die Bezeichnung eines Mediums handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.

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