Die KommAustria hat der Radio Arabella Oberösterreich GmbH & Co KG gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 12 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 die in der Beilage 1 beschriebene Übertragungskapazität „KIRCHDORF KREMS 4 (Lauterbach) 101,4 MHz“ zur Erweiterung des mit Bescheid der KommAustria vom 29.10.2014, KOA 1.378/14-009, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 16.03.2017, KOA 1.378/17-005, zugeteilten Versorgungsgebietes „Traunviertel, Teile des Hausruckviertels und des Mühlviertels“ zugeordnet.
Das Versorgungsgebiet umfasst den Großraum Linz, den Großraum Wels, den Raum Traunviertel, den Raum Attergau, Teile des Hausruckviertels, den Raum Steyr sowie Teile des Mühlviertels, insbesondere nunmehr auch das Kremstal rund um Kirchdorf an der Krems, soweit diese Gebiete durch die zugeordneten Übertragungskapazitäten versorgt werden können.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G