Die KommAustria hat aufgrund des vom ORF in den Zeiträumen vom 21.09.2017 bis zum 23.10.2017 unter faktoderfake.at/blog/fakt-oder-fake bzw. vom 28.09.2017 bis zum 04.10.2017 unter meins.orf.at/fakt-oder-fake gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 ORF-G bereitgestellten Angebots „Fakt oder Fake“, welches durch die Einbindung des automatisierten Erkennungstools nicht dem durch §§ 4b bis 4f ORF-G und dem Angebotskonzept für „TV.ORF.at“ gezogenen Rahmen entsprochen hat, wodurch die Bestimmungen der § 4e Abs. 1 Z 3, Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 sowie § 5a Abs. 1, 2 und 4 ORF-G und § 6 ORF-G verletzt wurden, sowie aufgrund des vom ORF gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 ORF-G bereitgestellten Angebots „meins.orf.at“, welches durch die erweiterte Archivfunktion mit seinen vom 21.08.2016 bis zum 02.11.2017 bereitgestellten Reportagen mit den Nummern 42 bis 98, welche jeweils länger als 30 Tage nach Sendungsausstrahlung angebotenen wurden, nicht dem durch §§ 4b bis 4f ORF-G und dem Angebotskonzept für „TV.ORF.at“ gezogenen Rahmen entsprochen hat, wodurch die Bestimmungen der § 4e Abs. 1 Z 3, Abs. 3 vierter Satz und Abs. 5 sowie § 5a Abs. 1, 2 und 4 ORF-G und § 6 ORF-G verletzt wurden, und diese Angebote sohin als die Grenzen des öffentlich-rechtlichen Auftrags überschreitend anzusehen sind, gemäß § 38a Abs. 1 Z 1 ORF-G die Abschöpfung von Einnahmen aus Programmentgelt bzw. diesen gleichzuhaltenden Mitteln in der Höhe von EUR 13.683,- angeordnet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA