1. Aufgrund der Anzeige der BKF Das Burgenland Fernsehen GmbH (FN 281836s beim Landesgericht Eisenstadt), 7000 Eisenstadt, Neusiedler Straße 86, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1014 Wien, Tuchlauben 17, vom 05.12.2011 wird gemäß § 10 Abs. 8 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010, festgestellt, dass auch nach Abtretung von 100 % der sich im Eigentum der Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (BEWAG AG) befindlichen Anteile an der BKF Das Burgenland Fernsehen GmbH an die schau media Wien GesmbH (FN 84034f beim Handelsgericht Wien) weiterhin den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sowie der §§ 10 und 11 AMD-G entsprochen wird.
2. Weiters wird aufgrund der Anzeige der BKF Das Burgenland Fernsehen GmbH vom 05.12.2011 gemäß § 25 Abs. 7 AMD-G festgestellt, dass auch nach Abtretung von 100 % der sich im Eigentum der BEWAG AG befindlichen Anteile an der BKF Das Burgenland Fernsehen GmbH an die schau media Wien GesmbH weiterhin den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprochen wird.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA