• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Frequenzen
  • Datum
    22.07.2004
  • Unterkategorie
    Fernmelderechtliche Bewilligung/Änderung
  • Partei(en)
    Donauradio Wien GmbH
  • GZ
    KOA 1.303/04-2

Zuordnung der Übertragungskapazität "Göttweig (Benediktinerstift) 107,1 MHz" zur Erweiterung des Versorgungsgebietes "Tulln 99,4 MHz"

Mit diesem Bescheid wurde der Donauradio Wien GmbH die Übertragungskapazität "Göttweig (Benediktinerstift) 107,1 MHz" zur Erweiterung des Versorgungsgebietes "Tulln 99,4 MHz" zugeordnet. Der Name des Versorgungsgebietes lautet nunmehr "Tulln und Göttweig".
Der Antrag der Österreichischen christlichen Mediengesellschaft – Verein zur Förderung wertorientierter Lebenskultur auf Neuschaffung eines Versorgungsgebietes unter Nutzung eines anderen als des ausgeschriebenen Standortes wurde zurückgewiesen, da es sich nicht mehr um die ausgeschriebene Übertragungskapazität gehandelt hätte. Der Antrag der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft auf Erweiterung des bestehenden Versorgungsgebietes "Spittal an der Drau" wurde zurückgewiesen, da es sich auf Grund der großen Entfernung um keine Erweiterung gehandelt hätte. Die Anträge der Antenne Wien Privat Radio Betriebsgesellschaft m.b.H. und ihre Mutter, der Medienprojekte und Beteiligung Gesellschaft m.b.H., wurden nach § 9 Abs. 1 PrR-G abgewiesen, da sich das Versorgungsgebiet mit jenem der Antenne Wien (Wien 102,5 MHz) überschnitten hätte. Die übrigen Anträge auf Neuschaffung von Versorgungsgebieten (Österreichische christliche Mediengesellschaft - Verein zur Förderung wertorientierter Lebenskultur, Radio Starlet Programm und Werbegesellschaft m.b.H., Radio Service und Beteiligung GmbH, Savio Media GmbH, WERT-Impulse Beratungsgesellschaft für ganzheitliches Management GmbH) wurden abgewiesen, da nach den Kriterien des § 10 Abs. 1 Z 4 PrR-G einer Erweiterung der Vorzug zu geben war.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 25.11.2005, GZ 611.057/0002-BKS/2004, die dagegen erhobenen Brufungen abgewiesen, die Zuordnung ist damit rechtskräftig.

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