Dem Verein Radio Gymnasium wird gemäß § 3 Abs. 2 iVm Abs. 5 Z 2 und Abs. 6 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 für den Zeitraum von 07.05.2016 bis zum 07.05.2017 die Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk erteilt.
Aufgrund der zugeordneten und in der Beilage 1 beschriebenen Übertragungskapazität „OBERPULLENDORF (Stoob) 98,8 MHz“ umfasst das Versorgungsgebiet Teile des Bezirks Oberpullendorf, soweit dieser durch die Übertragungskapazität versorgt werden kann.
Das bewilligte Programm umfasst ein eigengestaltetes 24 Stunden Vollprogramm im Rahmen eines Ausbildungsradios mit freiem Zugang. Das Programm, welches zum Teil in Zusammenarbeit mit dem Gymnasium Oberpullendorf durch die Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Unterrichts gestaltet wird, ist für die jüngere Generation (10 bis 35 Jahre) konzipiert. Das Wortprogramm, das auf Ereignisse des Mittelburgenlandes abgestimmt ist, soll sowohl in den Sprachen der Volksgruppen des Burgenlandes als auch in den Unterrichtssprachen des Gymnasiums Oberpullendorf gestaltet sein und ein Diskussionsforum für alle künstlerischen, geistigen, politischen und sozialen Strömungen aus dem regionalen Bereich bieten. Das Verhältnis von Musik- zu Wortanteil beträgt rund 75 zu 25 %.
Gleichzeitig wird dem Verein Radio Gymnasium gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 für die Dauer der aufrechten Zulassung die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1) beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA