• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    13.06.2023
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 3.500/23-040

Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des ORF-G

Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des ORF nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass der ORF am 09.09.2020 im Rahmen des im Fernsehprogramm "ORF 2" ausgestrahlten Regionalfensters Oberösterreich

1. um ca. 18:59:56 Uhr durch die Trennung eines Programmhinweises auf eine am folgenden Tag im regionalen Hörfunkprogramm "Radio Oberösterreich" des ORF ausgestrahlte Sendung vom anschließenden, nicht werblich gestalteten Sponsorhinweis mittels eines Werbetrenners gegen § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G verstoßen hat, sowie

2. durch die werbewirksame Platzierung des Logos von "Raiffeisen" im Rahmen des von ca. 19:13:05 bis ca. 19:13:58 Uhr in der Sendung „Oberösterreich heute“ gesendeten Beitrags "Sicher mit ‚Sumsi‘ – Rucksack-Aktion" gegen § 16 Abs. 1 ORF-G verstoßen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen