Der Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 81 Abs. 2 TKG 2003 für den Zeitraum von Montag, 19.05.2014, 00:00 Uhr, bis Dienstag, 20.05.2014, 24:00 Uhr, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen Funkstelle LEUTSCHACH, Frequenz 94,0 MHz, und Funkstelle LEUTSCHACH, Frequenz 106,3 MHz, zur Veranstaltung von Hörfunk im Rahmen von Versuchsabstrahlungen erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA