Der Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 81 Abs. 2 TKG 2003 für den Zeitraum von Montag, 19.05.2014, 00:00 Uhr, bis Dienstag, 20.05.2014, 24:00 Uhr, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen Funkstelle LEUTSCHACH, Frequenz 94,0 MHz, und Funkstelle LEUTSCHACH, Frequenz 106,3 MHz, zur Veranstaltung von Hörfunk im Rahmen von Versuchsabstrahlungen erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G