Die KommAustria hat mit Bescheid vom 28.01.2013 der Radio SOL KG für den Zeitraum vom 01.02.2013 bis zum 31.01.2014 die Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk im Sinne des § 3 Abs. 5 Z 2 Privatradiogesetz (PrR-G) erteilt.
Aufgrund der zugeordneten und in der Beilage 1 beschriebenen Übertragungskapazität „BAD VOESLAU (Harzberg) 95,5 MHz“ umfasst das Versorgungsgebiet im Wesentlichen die Gemeinden Hirtenberg und Leobersdorf, wesentliche Teile von Bad Vöslau, Kottingbrunn sowie Teile von Soos, von Baden, Berndorf, Hernstein, Matzendorf-Hölles, Sollenau, Schönau a.d.Triesting, Enzesfeld-Lindabrunn und Günselsdorf, soweit diese Orte durch die zugeordnete Übertragungskapazität versorgt werden können. Die Beilage 1 bildet einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Das in Kooperation mit der International College of Tourism and Management ITM GmbH (ITM College) im Rahmen der Studiengänge „Hospitality and Tourism Management“ und „International Management“ in Bad Vöslau und der HTL Wiener Neustadt im Rahmen der Unterrichtszweige Elektrotechnik und Informatik gestaltete Programm beinhaltet ein eigengestaltetes 24-Stunden-Programm mit einem Musikformat abseits der klassischen Hitparaden, dessen Schwerpunkt auf Soul, Oldies und Latin Music liegen soll und ein freundliches Erscheinungsbild aufweist. Ein Mantelprogramm wird nicht übernommen. Der Wortanteil beträgt rund 10 % Prozent des Programms, wobei darin vor allem lokale Berichterstattung über das Campusleben sowie über das Ausbildungs- und Veranstaltungsangebot vermittelt werden soll.
Weiters wurde der Radio SOL KG für die Dauer der aufrechten Zulassung die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im beiliegenden technischen Anlageblatt beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt. Diese Bewilligung ist mit Auflagen verbunden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA