• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    12.07.2016
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    A
  • GZ
    KOA 1.960/16-252

Strafverfügung wegen Nichtaktualisierung 2015

A hat als Geschäftsführerin der Ilteko GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieses Unternehmens zu verantworten, dass im Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich des zum Abruf bereit gestellten audiovisuellen Mediendienstes „hip90“ bei der Kommunikationsbehörde Austria unterlassen wurde.

Die Strafverfügung ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Entscheidung entspricht nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen