Aufgrund der Anzeige der Radio Oberland GmbH wird gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass auch nach Abtretung von 25 % der sich im Eigentum der IVG Karl Gstrein GmbH, von 10 % der sich im Eigentum der Baumann Josef GmbH sowie von 40 % der sich im Eigentum der Gstrein-Jaksch-Gstrein Vermietungs GmbH befindlichen Geschäftsanteile an der Radio Oberland GmbH, somit insgesamt 75 % der Geschäftsanteile an der Radio Oberland GmbH an die Welle Salzburg GmbH & Co. KG, weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 PrR-G sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G