• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    05.03.2015
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/15-018

Ermahnung wegen Falschmeldung

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der M Betriebsgesellschaft m.b.H. und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers, zu verantworten, im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß § 2 Abs. 1 Medienkooperations- und -förderungs- Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle unter der Rubrik „Name des Mediums“

I. am 07.04.2014 durch die Eingabe der Bezeichnungen

Herold Business und
Kleine Zeitung GmbH & Co KG

sowie

II. am 10.07.2014 durch die Eingabe der Bezeichnung

Kleine Zeitung GmbH & Co KG

Bekanntgaben veranlasst zu haben, deren Unrichtigkeit insofern offensichtlich ist, als es sich bei den genannten Bezeichnungen nicht um die Bezeichnungen von Medien handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.

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