Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des Österreichischen Rundfunks nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass am 24.08.2019 im regionalen Hörfunkprogramm „Radio Steiermark“ des Österreichischen Rundfunks
a. die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt wurde, dass im Rahmen des von ca. 08:12 Uhr bis ca. 08:14 Uhr ausgestrahlten Beitrags „Radio Steiermark Marktbericht“, des von ca. 08:41 Uhr bis ca. 08:49 Uhr ausgestrahlten Beitrags „Die Lange Tafel“, und des von ca. 08:49 Uhr bis ca. 08:52 Uhr ausgestrahlten Beitrags „Steirische Weinwoche“ verbotene Schleichwerbung ausgestrahlt wurde;
b. die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt wurde, dass der um ca. 08:32 Uhr ausgestrahlte werblich gestaltete Hinweis auf das Fernsehprogramm „ZDF“ sowie der um ca. 09:32 Uhr ausgestrahlte werblich gestaltete Sponsorhinweis für „ÖBB-Postbus“ am Anfang und am Ende nicht durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt waren.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat aufgrund der vom ORF gegen den Bescheid der KommAustria erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.07.2022, W194 2242896-1/13E, W194 2242953-1/12E, der Beschwerde teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in Spruchpunkt b teilweise abgeändert.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA