Der ORS comm GmbH & Co KG wird gemäß § 12 und § 25 Abs. 3AMD-G in Verbindung mit § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 die nachstehend angeführte Übertragungskapazität, die durch das diesem Bescheid beigelegte und einen Bestandteil des Spruches bildende technische Anlageblatt beschrieben ist, zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX F“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 28.03.2013, 4.270/13-001) zugeordnet:
05O100. Übertragungskapazität „SFN Oberösterreich Nord Kanal 24“, gebildet aus
a. „LINZ 1 (Lichtenberg) Kanal 24“ (Beilage 05O100a zum Bescheid 4.270/13-002 vom 28.03.2013)
b. „LINZ 2 (Freinberg) Kanal 24“ (Beilage 05O100b zum Bescheid 4.270/13-002 vom 28.03.2013)
c. „STEYR (Tröschberg) Kanal 24“ (Beilage 05O100c zum Bescheid 4.270/13-002 vom 28.03.2013)
d. „GMUNDEN (Grünberg) Kanal 24“ (Beilage 05O100d zum Bescheid 4.270/16-002 vom 17.02.2016)
sowie
gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 TKG 2003 iVm § 25 Abs. 3 AMD-G die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der nachstehend angeführten Funkanlage, die durch das diesem Bescheid beigelegte und einen Bestandteil des Spruches bildende technische Anlageblatt beschrieben ist, zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX F“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 28.03.2013, 4.270/13-001) erteilt:
05O100.d. „GMUNDEN (Grünberg) Kanal 24“ (Beilage 05O100d zum Bescheid 4.270/16-002 vom 17.02.2016)
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA