Der ORS comm GmbH & Co KG wird gemäß § 12 und § 25 Abs. 3AMD-G in Verbindung mit § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 die nachstehend angeführte Übertragungskapazität, die durch das diesem Bescheid beigelegte und einen Bestandteil des Spruches bildende technische Anlageblatt beschrieben ist, zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX F“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 28.03.2013, 4.270/13-001) zugeordnet:
05O100. Übertragungskapazität „SFN Oberösterreich Nord Kanal 24“, gebildet aus
a. „LINZ 1 (Lichtenberg) Kanal 24“ (Beilage 05O100a zum Bescheid 4.270/13-002 vom 28.03.2013)
b. „LINZ 2 (Freinberg) Kanal 24“ (Beilage 05O100b zum Bescheid 4.270/13-002 vom 28.03.2013)
c. „STEYR (Tröschberg) Kanal 24“ (Beilage 05O100c zum Bescheid 4.270/13-002 vom 28.03.2013)
d. „GMUNDEN (Grünberg) Kanal 24“ (Beilage 05O100d zum Bescheid 4.270/16-002 vom 17.02.2016)
sowie
gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 TKG 2003 iVm § 25 Abs. 3 AMD-G die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der nachstehend angeführten Funkanlage, die durch das diesem Bescheid beigelegte und einen Bestandteil des Spruches bildende technische Anlageblatt beschrieben ist, zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX F“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 28.03.2013, 4.270/13-001) erteilt:
05O100.d. „GMUNDEN (Grünberg) Kanal 24“ (Beilage 05O100d zum Bescheid 4.270/16-002 vom 17.02.2016)
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G
Verletzung von Werbebestimmungen