• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    25.09.2019
  • Unterkategorie
    Feststellungsbescheide
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.950/19-089

Zurückweisung eines Antrags auf Feststellung

Die KommAustria hat den Antrag des A vom 19.02.2019 auf Feststellung gemäß § 9 Abs. 8 iVm § 2 Z 3 AMD-G, ob es sich bei dem YouTube-Kanal „Akito Manika“, abrufbar unter https://www.youtube.com/user/AMAnimeManga, um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 und Z 4 AMD-G handelt, wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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