Der Beschuldigte hat als Vorstandsmitglied der M AG und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft, zu verantworten, im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß § 2 Abs. 1 Medienkooperations- und -förderungs- Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle unter der Rubrik „Name des Mediums“ durch die Eingabe der Bezeichnungen „Media Friends Vienna Netzwerk“ sowie „News Networld Netzwerk“ Bekanntgaben veranlasst zu haben, deren Unrichtigkeit insofern offensichtlich ist, als es sich bei den genannten Bezeichnungen nicht um Bezeichnungen von Medien handelt.
Gegen diesen Bescheid wurde seitens des Beschuldigten das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltunsgericht erhoben. Mit Erkenntnis vom 23.02.2015, W120 2007703-1/6E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA