Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Melodie Express GmbH die Bestimmung des § 29 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie keine Aufzeichnungen des von ihr über den Satelliten ASTRA 1 KR, 19,2° Ost, Transponder 1.005, Frequenz 11.273 MHz, verbreiteten Fernsehprogramms „Melodie Express“ vom 25.02.2019, von 11:00 bis 13:00 Uhr, hergestellt und der KommAustria binnen der gesetzten Frist von drei Tagen vorgelegt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G