Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter festgestellt, dass die Radio Osttirol GmbH als Hörfunkveranstalterin im Versorgungsgebiet „Osttirol“ die Bestimmung des § 22 Abs. 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie am 09.04.2006 zwischen 18 und 20 Uhr keine vollständigen Aufzeichnungen ihrer Hörfunksendungen hergestellt hat. Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF