Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter festgestellt, dass die Radio Osttirol GmbH als Hörfunkveranstalterin im Versorgungsgebiet „Osttirol“ die Bestimmung des § 22 Abs. 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie am 09.04.2006 zwischen 18 und 20 Uhr keine vollständigen Aufzeichnungen ihrer Hörfunksendungen hergestellt hat. Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA