1. Die KommAustria hat auf Antrag der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass diese unter der Internetadresse (URL) „https://www.youtube.com/user/RadioKRONEHIT“ einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G bereitstellt, der gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G anzeigepflichtig ist.
2. Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. die Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie ihre Tätigkeit als Anbieterin des unter der Internetadresse https://www.youtube.com/user/RadioKRONEHIT zumindest seit dem 22.11.2018 bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf nicht spätestens zwei Wochen vor dessen Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die von der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 01.02.2023, W179 2222577-1/6E, abgewiesen.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA