Die KommAustria hat dem Verein Radio Maria Österreich – Der Sender mit Sendung, gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz 2003 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den beiliegenden Anlageblättern (Beilagen 1 und 2) beschriebenen Funkanlagen
* „EBBS 2 (Oberbuchberg) 95,5 MHz“ (Polarisation horizontal) bzw.
* „EBBS 2 (Oberbuchberg) 95,5 MHz“ (Polarisation vertikal)
zur Veranstaltung von Hörfunk im Rahmen von Versuchsabstrahlungen für den Zeitraum von 16.03.2016 bis 23.03.2016 erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA