• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    24.11.2010
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH
  • GZ
    KOA 1.376/10-013

Verletzung des § 22 Abs. 4 PrR-G

Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat gemäß § 24 und § 25 Abs. 1 und 3 PrR-G festgestellt, dass die Freie Rundfunk Oberösterreich GmbH, die gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 18.06.2001 Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Linz 105,0 MHz“ ist, die Bestimmung des § 22 Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die nach Erteilung der Zulassung eingetretenen Eigentumsänderungen nicht unverzüglich der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.

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