Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat gemäß § 24 und § 25 Abs. 1 und 3 PrR-G festgestellt, dass die Freie Rundfunk Oberösterreich GmbH, die gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 18.06.2001 Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Linz 105,0 MHz“ ist, die Bestimmung des § 22 Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die nach Erteilung der Zulassung eingetretenen Eigentumsänderungen nicht unverzüglich der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF