• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    30.04.2014
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    Verband Österreichischer Privatsender, Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 11.260/14-005

Beschwerde gegen die Bereitstellung von Online-Angeboten

Die KommAustria hat über die Beschwerde des Verbands Österreichischer Privatsender (VÖP) als bevollmächtigtem Vertreter von 23 Privatrundfunkveranstaltern gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF) wegen Verletzung des ORF-Gesetzes wie folgt entschieden:

1. Die Beschwerde wird, soweit sie gegen die Bereitstellung des Online-Angebotes „Wahl 13“-App durch den ORF gerichtet ist,
a. hinsichtlich des Zeitraums vom 27.08.2013 bis zum 02.10.2013 gemäß § 35 iVm § 36 Abs. 3 ORF-G wegen Verspätung zurückgewiesen, sowie
b. im Übrigen hinsichtlich des 03.10.2013 gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 4e Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 4f Abs. 1, § 4f Abs. 2 Z 28, § 5a Abs. 2 und 4, § 6 Abs. 2 Z 2 sowie § 50 Abs. 2 und 3 ORF-G als unbegründet abgewiesen.

2. Soweit die Beschwerde gegen die Bereitstellung des Online-Angebotes „Skiweltcup“-App durch den ORF gerichtet ist, wird
a. gemäß § 35 und § 36 Abs. 1 Z 1 lit. c ORF-G festgestellt, dass der ORF im Zeitraum von 26.10.2013 bis 14.11.2013 entgegen § 4e Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 5, § 4f Abs. 1, § 5a Abs. 1, 2 und Abs. 4 ORF-G über die Grenzen des Angebotskonzepts für sport.ORF.at vom 31.03.2011 hinaus, ein Online-Teilangebot unter der Adresse „sport.ORF.at/skiweltcup“ bzw. zur Nutzung als App über mobile Endgeräte mit einer vertiefenden Berichterstattung über den FIS Alpinen Skiweltcup 2013/2014 bereitgestellt hat;
b. die Beschwerde hinsichtlich des Zeitraums nach 14.11.2013 bis zur heutigen Entscheidung der KommAustria gemäß § 35 iVm § 36 Abs. 3 ORF-G als unzulässig zurückgewiesen; sowie
c. die Beschwerde im Übrigen gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 4e Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 4f Abs. 1, § 4f Abs. 2 Z 28, § 5a Abs. 2 und 4, § 6 Abs. 2 Z 2 sowie § 50 Abs. 2 und 3 ORF-G als unbegründet abgewiesen.

3. Die KommAustria stellt aufgrund der Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 3 lit. a iVm § 37 Abs. 1 ORF-G darüber hinaus von Amts wegen fest, dass der ORF – abgesehen vom Zeitraum 07.02.2014 bis 23.02.2014 während der Olympischen Winterspiele in Sotschi – seit 14.11.2013 bis zum Ende des Skiweltcups 2013/2014 am 16.03.2014 entgegen § 4e Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 5, § 4f Abs. 1, § 5a Abs. 1, 2 und Abs. 4 ORF-G über die Grenzen des Angebotskonzepts für sport.ORF.at vom 31.03.2011 hinaus, ein Online-Teilangebot unter der Adresse „sport.ORF.at/skiweltcup“ bzw. zur Nutzung als App über mobile Endgeräte mit einer vertiefenden Berichterstattung über den FIS Alpinen Skiweltcup 2013/2014 bereitgestellt hat.

Dem ORF wird gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G aufgetragen, die Entscheidung innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides über einen Zeitraum von einer Kalenderwoche auf der Startseite seines Online-Angebots „sport.ORF.at“ durch Einblendung einer Textmeldung in folgender Weise zu veröffentlichen:

„Die KommAustria hat ausgehend von einer Beschwerde des Verbands Österreichischer Privatsender als Vertreter von 23 Privatrundfunkveranstaltern Folgendes festgestellt:
Der ORF hat zwischen Oktober 2013 und März 2014 ein spezifisches Online-Angebot zum FIS Alpinen Skiweltcup 2013/2014 in Form einer „App“ zum Download bzw. auf sport.ORF.at bereitgestellt.
Durch die stattgefundene vertiefende Berichterstattung wurde – abgesehen vom Zeitraum der Olympischen Spiele in Sotschi - gegen den gesetzlichen Auftrag im ORF-Gesetz verstoßen bzw. das zu Grunde liegende Angebotskonzept überschritten.“

Der KommAustria sind gemäß § 36 Abs. 4 ORF-G unverzüglich Aufzeichnungen zum Nachweis der Erfüllung des Auftrages zur Veröffentlichung vorzulegen.

Mit Erkenntnis vom 11.02.2015 hat das BVwG jene Spruchpunkte des erstintanzlichen Bescheides ersatzlos behoben, mit denen der behauptete Verstoß gegen § 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G entweder zurück- oder abgewiesen worden ist.

Link zum Erkenntnis des BvWG:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20150211_W120_2008698_1_00/BVWGT_20150211_W120_2008698_1_00.pdf

Hiergegen hat der ORF Beschwerde an den VwGH erhoben.

Mit Erkenntnis vom 06.04.2016, Ro 2015/03/0026-4, hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des BvWG im Umfang der Anfechtung durch den Revisionswerber ORF als inhaltlich rechtswidrig aufgehoben. Somit tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat.

Link zum Erkenntnis des VwGH:
https://www.google.at/search?q=Ro+2015/03/0026-4&ie=utf-8&oe=utf-8&gws_rd=cr&ei=jc4xV6GYPIP0Ure-prgG

Mit Erkenntnis vom 02.03.2018, W271 2008698-1/20E u.a. hat das BVwG im zweiten Rechtsgang über die Beschwerden gegen den Bescheid der KommAustria vom 30.04.2014, KOA 11.260/14-005, entschieden. Das BVwG ist in seinem nunmehr ergangenen Erkenntnis der Rechtsansicht des VwGH vom April 2016 gefolgt und hat den Bescheid der KommAustria bestätigt sowie die Spruchpunkte 2.a. und 3. gemäß dem Erkenntnis des VwGH dahingehend angepasst, dass das Wort "vertiefenden" jeweils durch die Wortfolge "nicht bloß tagesaktuelle oder anlassbezogene" ersetzt wird.

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