Die KommAustria hat gemäß §§ 60 und 61 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „oe24 TV“ dadurch, dass sie es verabsäumt hat, hinsichtlich des Bescheids der KommAustria vom 26.03.2019, KOA 1.965/19-003, bestätigt durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2019, W2342219106-1/4Z, unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen, § 62 Abs. 1 zweiter Satz AMD-G verletzt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF