• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    23.12.2020
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH
  • GZ
    KOA 1.960/20-216

Rechtsverletzung wegen Feststellung einer Rechtsverletzung wegen Nichtherstellung eines der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustands

Die KommAustria hat gemäß §§ 60 und 61 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „oe24 TV“ dadurch, dass sie es verabsäumt hat, hinsichtlich des Bescheids der KommAustria vom 26.03.2019, KOA 1.965/19-003, bestätigt durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2019, W2342219106-1/4Z, unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen, § 62 Abs. 1 zweiter Satz AMD-G verletzt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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