Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat im Rahmen der Werbebeobachtung und Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter folgende Verletzungen von Bestimmungen des Privatfernsehgesetzes (PrTV-G) durch die ATV Privatfernseh-GmbH im Programm ATV+ festgestellt:
a) Verletzung der Bestimmung des § 38 2. Satz PrTV-G dadurch, dass sie im Rahmen ihres am 12.08.2004 ausgestrahlten Hauptabendprogramms um ca. 20:14h zwischen der Werbung und dem folgenden Spielfilm „Mulholland Drive“ nicht eindeutig durch optische oder akustische Mittel die Werbung von anderen Programmteilen getrennt hat,
b) Verletzung der Bestimmung des § 38 2. Satz PrTV-G, dadurch, dass sie im Rahmen ihres am 12.08.2004 ausgestrahlten Hauptabendprogramms den Spielfilm „Mulholland Drive“ um (1.) 20:34h bis 20:41h, um (2.) 21:24h bis 21:31h sowie um (3.) 22:16h bis 22:22h für Werbeblöcke unterbrochen hat, und jeweils am Beginn und am Ende des jeweiligen Werbeblocks die Werbung nicht eindeutig von anderen Programmteilen getrennt wurde,
c) Verletzung der Bestimmung des § 38 2. Satz PrTV-G dadurch, dass sie im Rahmen ihres am 12.08.2004 gesendeten Hauptabendprogramms im Anschluss an das Ende des Spielfilmes „Mulholland Drive“ um etwa 22:50h einen Werbespot ausgestrahlt hat, ohne dass eine Trennung dieses Werbespots zum nachfolgenden Spielfilm „The Agency“ erfolgt ist.
Der ATV Privatfernseh-GmbH wurde aufgetragen, die betreffenden Spruchpunkte am dritten Tag nach Rechtskraft des Bescheides im Rahmen des von der ATV Privatfernseh-GmbH ausgestrahlten Programms um 20:15 Uhr durch einen Programmansager verlesen zu lassen.
Der Bundeskommunikationssenat hat die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid vom 23.6.2005, GZ 611.001/0001-BKS/2005, abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigt, er ist damit rechtskräftig.
Link zur Entscheidung des BKS (pdf)
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA