Auf Antrag der Schallwellen Lounge GmbH wird gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003die mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 14.04.2015, KOA 1.475/15-001, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „GRAZ 2 (St. Johann und Paul) 89,6 MHz“ dahingehend geändert, dass die Verlegung auf den Standort „GRAZ 8 (Eisenberg-Grambach) 89,6 MHz“ gemäß den in der Beilage zu diesem Bescheid festgelegten technischen Parametern bewilligt wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G