Auf Antrag der Schallwellen Lounge GmbH wird gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003die mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 14.04.2015, KOA 1.475/15-001, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „GRAZ 2 (St. Johann und Paul) 89,6 MHz“ dahingehend geändert, dass die Verlegung auf den Standort „GRAZ 8 (Eisenberg-Grambach) 89,6 MHz“ gemäß den in der Beilage zu diesem Bescheid festgelegten technischen Parametern bewilligt wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA