Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, MMag. Elisabeth Keplinger die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G jeweils dadurch verletzt hat, dass sie als Anbieterin audiovisueller Mediendienste
a) die jedenfalls seit dem 01.01.2012 in den in der Beilage 1 zu diesem Bescheid genannten Kabelnetzen erfolgte Verbreitung des Fernsehprogramms „Mühlviertel TV“ nicht spätestens am 18.12.2011 bei der KommAustria angezeigt hat sowie
b) das jedenfalls seit dem 01.01.2012 erfolgte Anbieten eines audiovisuellen Mediendiensts auf Abruf unter der Adresse http://www.muehlviertel.tv nicht spätestens am 18.12.2011 bei der KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA