Die Beschuldigte hat es von jedenfalls 02.01.2019 bis 11.02.2021 unterlassen, die Tätigkeit als Anbieterin des unter der Internetadresse https://www.youtube.com/c/A bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „A“ gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF