Gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 3 lit. a und 37 Abs. 1 ORF-G hat die KommAustria festgestellt, dass der Österreichische Rundfunk seit dem 08.08.2011 mit der Bereitstellung des Online-Angebots TVthek über das zugangsgeschützte Kabelnetz der A1 Telekom Austria Aktiengesellschaft nicht dem durch das Angebotskonzept „TVthek.ORF.at“ vom 10.05.2011 gezogenen Rahmen entspricht, wobei diese nicht bloß geringfügige Änderung erst am 12.01.2012 nach § 5a Abs. 2 ORF-G angezeigt wurde und seit diesem Zeitpunkt auch eine Verletzung nach § 5a Abs. 2 letzter Satz ORF-G vorliegt.
Der Bundeskommunikationssenat bestätigte mit Bescheid vom 25.04.2012 (GZ: 611.998/0001-BKS/2012) diese Entscheidung. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA