Gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 3 lit. a und 37 Abs. 1 ORF-G hat die KommAustria festgestellt, dass der Österreichische Rundfunk seit dem 08.08.2011 mit der Bereitstellung des Online-Angebots TVthek über das zugangsgeschützte Kabelnetz der A1 Telekom Austria Aktiengesellschaft nicht dem durch das Angebotskonzept „TVthek.ORF.at“ vom 10.05.2011 gezogenen Rahmen entspricht, wobei diese nicht bloß geringfügige Änderung erst am 12.01.2012 nach § 5a Abs. 2 ORF-G angezeigt wurde und seit diesem Zeitpunkt auch eine Verletzung nach § 5a Abs. 2 letzter Satz ORF-G vorliegt.
Der Bundeskommunikationssenat bestätigte mit Bescheid vom 25.04.2012 (GZ: 611.998/0001-BKS/2012) diese Entscheidung. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G