Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass der Verein Franckviertel TV als Veranstalter des Kabelfernsehprogrames "FRANCK4 TV" die Bestimmung des § 47 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er am 07.01.2014 zwischen 18:00 und 19:00 Uhr keine Aufzeichnungen seiner Fernsehsendungen hergestellt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA