Die KommAustria hat der Radio Osttirol GesmbH gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 5 und 13 Abs. 1 Z 1 iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 für die Dauer von zehn Jahren ab 02.04.2018 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Osttirol und Oberkärnten“ erteilt.
Aufgrund der zugeordneten, in den Beilagen 1 bis 8 beschriebenen Übertragungskapazitäten „HOPFGARTEN DEF 2 (St. Leonhard) 100,0 MHz“, „KALS (Kals Tembler) 105,7 MHz“, „KOETSCHACH (Kronhof) 102,2 MHz“, „LIENZ 3 (Stronach) 107,8 MHz“, „MATREI OSTTIR 2 (Glanzalm) 101,7 MHz“, „PRAEGARTEN 2 (Virgen Obermauern) 104,2 MHz“, „SILLIAN (Hollbruck) 103,9 MHz“ und „WINKLERN 2 (Penzelberg) 105,8 MHz“ umfasst das Versorgungsgebiet in Osttirol den Raum Lienz, das Pustertal über Sillian bis zur Staatsgrenze, das Iseltal bis Matrei in Osttirol sowie weiter das Gebiet entlang der Felbertauernstraße in Richtung Felbertauern, das Defreggental, das Virgental und Kals am Großglockner sowie in Oberkärnten Teile des Gailtals um Kötschach-Mauthen und die Gemeinde Winklern, soweit diese Gebiete durch die insgesamt zugeordneten Übertragungskapazitäten versorgt werden können.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA