Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die PULS 4 TV GmbH & Co KG die Bestimmung des § 29 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie der KommAustria binnen der gesetzten Frist von zwei Wochen keine Aufzeichnungen des am 04.05.2020 ab ca. 13:56 Uhr im Satelliten-Fernsehprogramm „PULS 24“ ausgestrahlten Beitrags „PULS 24 sichert sich Eishockey-Rechte“ sowie der an diesen Beitrag anschließenden Ausführungen des Moderators vorgelegt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA