Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Sky Österreich Fernsehen GmbH als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Sky Österreich (YouTube)“ die Bestimmung des § 40 Abs. 1 Z 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass im Jahr 2022 in der Präsentation des Sendungskataloges die europäischen Werke gegenüber anderen Werken nicht angemessen durch eine eindeutige Kennzeichnung hervorgehoben wurden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA