Die Kommunikationsbehörde Austria hat auf Antrag der New Media Online GmbH gemäß § 2 Z 3 und 4 sowie § 9 Abs. 1 AMD-G iVm § 56 AVG festgestellt dass diese
1. im Bereich "Video" im Rahmen des Webauftritts www.tt.com unter der URL video.tt.com einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne des § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G veranstaltet, der gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G anzeigepflichtig ist;
2. im Rahmen des übrigen Internetauftritts unter der URL www.tt.com keinen audiovisuellen Mediendienst gemäß § 2 Z 3 und 4 AMD-G veranstaltet und daher insofern keine Verpflichtung zur Anzeige nach § 9 Abs. 1 AMD G besteht.
Die von der New Media Online GmbH gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des BKS vom 13.12.2012, GZ 611.191/0005-BKS/2012 als unbegründet abgewiesen. Auf Grund der gegen den Bescheid des BKS erhobenen Beschwerde legte der VwGH zwei Fragen an den EuGH zur Vorabentscheidung vor, über welche dieser mit Urteil vom 21.10. 2015, C-347/14, entschieden hat. Im fortgesetzten Verfahren wies der VwGH die Beschwerde mit Erkenntnis vom 16.12.2015 , Zl. 2015/03/0004, als unbegründet ab.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA