Die KommAustria hat einer Beschwerde wegen behaupteter Verletzungen des ORF-G, gegen den zwischen 08.03.2018, 19:31 Uhr, und 09.03.2018, 09:55 Uhr, unter http://orf.at/stories/2429970/2429485 abrufbaren Online-Artikel „Nordkoreanische Pässe aus Wien“, der die Überschrift „Staatsdruckerei lieferte“ und den darauffolgenden Absatz „Grund für die Hausdurchsuchungen im Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) sollen auch die drei nordkoreanischen Pässe sein, die von der Staatsdruckerei hergestellt und an den südkoreanischen Nachrichtendienst weitergeleitet wurden. Die Vorgeschichte dazu ereignete sich im Oktober, als das Innenministerium von der ÖVP geführt wurde.“ enthielt, gemäß den §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G und § 37 iVm § 4 Abs. 5 Z 1 iVm § 18 sowie § 10 Abs. 5 ORF-G Folge gegeben und festgestellt, dass der ORF das Objektivitätsgebot dadurch verletzt hat, dass er eine irreführende Formulierung gewählt hat.
Der Bescheid ist rechskräftig.
Anmerkung: Der veröffentlichte Bescheid entspricht nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G