• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    06.09.2018
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    Österreichische Staatsdruckerei GmbH
  • GZ
    KOA 12.045/18-011

Feststellung von Verletzungen des Objektivitätsgebots durch den Österreichischen Rundfun

Die KommAustria hat einer Beschwerde wegen behaupteter Verletzungen des ORF-G, gegen den zwischen 08.03.2018, 19:31 Uhr, und 09.03.2018, 09:55 Uhr, unter http://orf.at/stories/2429970/2429485 abrufbaren Online-Artikel „Nordkoreanische Pässe aus Wien“, der die Überschrift „Staatsdruckerei lieferte“ und den darauffolgenden Absatz „Grund für die Hausdurchsuchungen im Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) sollen auch die drei nordkoreanischen Pässe sein, die von der Staatsdruckerei hergestellt und an den südkoreanischen Nachrichtendienst weitergeleitet wurden. Die Vorgeschichte dazu ereignete sich im Oktober, als das Innenministerium von der ÖVP geführt wurde.“ enthielt, gemäß den §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G und § 37 iVm § 4 Abs. 5 Z 1 iVm § 18 sowie § 10 Abs. 5 ORF-G Folge gegeben und festgestellt, dass der ORF das Objektivitätsgebot dadurch verletzt hat, dass er eine irreführende Formulierung gewählt hat.

Der Bescheid ist rechskräftig.

Anmerkung: Der veröffentlichte Bescheid entspricht nicht dem Original.

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