XXX hat als zur Vertretung nach außen berufener und hiermit gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 50/2012, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlicher Geschäftsführer der XXX zu verantworten, dass die XXX in dem in ihrem Versorgungsgebiet „XXX“ ausgestrahlten Hörfunkprogramm „XXX“ am 25.11.2011, um ca. 17:20 bis ca. 17:22 Uhr, im Rahmen des Gewinnspiels „XXX“ Schleichwerbung gesendet hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA