XXX hat als zur Vertretung nach außen berufener und hiermit gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 50/2012, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlicher Geschäftsführer der XXX zu verantworten, dass die XXX in dem in ihrem Versorgungsgebiet „XXX“ ausgestrahlten Hörfunkprogramm „XXX“ am 25.11.2011, um ca. 17:20 bis ca. 17:22 Uhr, im Rahmen des Gewinnspiels „XXX“ Schleichwerbung gesendet hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G