Die KommAustria hat über den Antrag von Radio Helsinki, Verein Freies Radio Steiermark vom 15.05.2012 gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 und § 120 TKG 2003 die Änderung der mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 25.04.2012, KOA 1.465/12-001, erteilten Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage "GRAZ 7 (Riess) 92,6 MHz" bewilligt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA