Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG in Verbindung mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass
1. der ORF am 04.05.2014 während der von ca. 11:05 Uhr bis ca. 11:59 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 ausgestrahlten Sendung „Pressestunde“ durch die Einblendung von Sponsorhinweisen zu Gunsten der Tageszeitung „Kronen Zeitung“ § 17 Abs. 3 ORF-G verletzt hat, wonach Sendungen zur politischen Information nicht im Sinne von Abs. 1 leg.cit. finanziell unterstützt werden dürfen;
2. der ORF am 04.05.2014 während der von ca. 11:05 Uhr bis ca. 11:59 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 ausgestrahlten Sendung „Pressestunde“
1. von ca. 11:09:25 bis ca. 11:09:31 Uhr,
2. von ca. 11:15:30 bis ca. 11:15:39 Uhr,
3. von ca. 11:21:31 bis ca. 11:21:35 Uhr,
4. von ca. 11:32:41 bis ca. 11:32:48 Uhr und
5. von ca. 11:37:46 bis ca. 11:37:51
Sponsorhinweise zu Gunsten der Tageszeitung „Kronen Zeitung“ ausgestrahlt und dadurch jeweils § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G verletzt hat, wonach Sponsorhinweise während einer Sendung unzulässig sind.
Mit Erkenntnis vom 18.09.2015, GZ W194 2011411-1/6E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet ab.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2016, Zl. Ra 2015/03/0087, hob dieser das vom Österreichischen Rundfunk angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2015, GZ W194 2011411-1/6E, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf.
Mit Erkenntnis vom 10.08.2017, GZ W249 2011411-1/21E, hob das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das o.a. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes den angefochtenen Bescheid der KommAustria ersatzlos auf.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA