Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Superfly Radio GmbH zu verantworten, dass die Superfly Radio GmbH die am 19.02.2018 erfolgte Übertragung der Geschäftsanteile der Pallas Athene Property GmbH an der SAA MK Beteiligung- und Entwicklungs GmbH an die PAPST Beteiligungen GmbH & Co KG im Zeitraum 07.03.2018 bis zum 14.05.2018 der Regulierungsbehörde nicht angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA