Die KommAustria stellte im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG, gemäß §§ 24 und 25 Abs. 1 PrR-G fest, dass die RADIO ALPINA Media KG, als Veranstalterin des Hörfunkprogramms „Radio Alpina“ die Bestimmung des § 6a Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt hat, dass für das Jahr 2016 bis zum 31.12.2016 keine Aktualisierung der in § 6a Abs. 2 PrR-G genannten Daten erfolgt ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G